Hausordnung

Die Hausordnung der GWG Rathenow Wohnungsbaugenossenschaft eG wurde nach dem Genossenschaftsgesetz und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nach den veränderten Rahmenbedingungen, denen sich die Genossenschaft unterzuordnen hat, erstellt und letztmalig nach der Mitgliederversammlung am 24.06.2010 erweitert und zum 01.10.2010 aktualisiert.

Das Zusammenleben in einer Hausgemeinschaft erfordert die  gegenseitige Rücksichtnahme aller Hausbewohner. Um das ungestörte Zusammenleben zu erreichen, ist die nachfolgende Hausordnung als rechtsverbindlicher Bestandteil des Nutzungsvertrages einzuhalten.

 

I. Schutz vor Lärm

1. Vermeidbarer Lärm belastet unnötig alle Hausbewohner. Deshalb ist Musizieren während der allgemeinen Ruhezeiten von 13.00 bis 15.00 und von 22.00 bis 7.00 Uhr untersagt. Fernseh-, Radio- und Tongeräte sind stets auf Zimmerlautstärke einzustellen. Die Benutzung im Freien (auf Balkonen, Loggien usw.) darf die übrigen Hausbewohner nicht stören.

2. Sind bei hauswirtschaftlichen und handwerklichen Arbeiten in Haus, Hof und Garten belästigende Geräusche nicht zu vermeiden (Klopfen von Teppichen und Läufern, Bohren, Basteln und dergleichen), so sind diese Verrichtungen werktags in der Zeit von 7.00 bis 12.00Uhr und von 15.00 bis 20.00 Uhr vorzunehmen. Ausnahmen bilden dabei gewerbliche Instandsetzungsarbeiten in Wohnungen und an Gebäuden sowie Umfeldpflegearbeiten, die durch die GWG in Auftrag gegeben wurden.

3. Die Benutzung von Staubsaugern und Waschmaschinen ist in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr nicht gestattet.

4. Kinderspiel
Kinder sollten möglichst auf den Spielplätzen spielen. Das Spielen der Kinder in den Anlagen muß auf die Anwohner und die Bepflanzung Rücksicht nehmen. Spiele und Sportarten (z.B. Fußballspiel) sind auf den unmittelbar an die Gebäude angrenzenden Freiflächen, im Treppenhaus und in sonstigen Nebenräumen nicht gestattet.

5. Festlichkeiten aus besonderem Anlaß, die sich bis über 22.00 Uhr hinaus erstrecken, sollen den betroffenen Hausbewohnern rechtzeitig angekündigt werden. Andere Bestimmungen, die einzuhalten sind, bleiben davon unberührt.

 

II.Sicherheit

1. Die Haustüren (Hof- und Straßentüren) sind zum Schutz aller Mitbewohner, insbesondere auch zur Erhaltung des Versicherungsschutzes, abgeschlossen zu halten, falls die Tür zum Hof mit einer Klinke ausgestattet ist. Ist die Hoftür außen mit einem Knauf versehen, so ist die Hoftür durch Heranziehen zu schließen. Die Hauseingangstür ist einzuklinken. Sie ist mit einer Türfreisprecheinrichtung ausgestattet und soll nicht zusätzlich abgeschlossen werden, so dass den Besuchern die Tür über diese Einrichtung von der Wohnung aus jederzeit geöffnet werden kann. Die Tagesentriegelung darf nur für kurze Zeit und unter Aufsicht der Tür eingestellt werden. Der Verlust von Haustürschlüsseln (Generalschließsystem) ist der Geschäftsstelle der GWG sofort bekannt zu geben.

2. Haus- und Hofeingänge, Treppen und Flure erfüllen ihren Zweck als Fluchtwege nur, wenn sie freigehalten werden. Sie dürfen daher weder zugeparkt, noch durch Fahr- oder Motorräder, Kinderwagen usw. versperrt werden.

3. Das Lagern von feuergefährlichen, leicht entzündbaren, sowie geruchsverursachenden Stoffen und dergleichen in Keller- und Bodenräumen ist untersagt.

4. Spreng- und Explosionsstoffe sowie Gasflaschen und Benzin in Kanistern oder sonstigen Behältern dürfen nicht in den Häusern oder in GWG-eigenen Gebäuden und Garagen (auf GWG-eigenem Gelände) gelagert werden.

5. Bei Undichtigkeiten oder sonstigen Mängeln an den Gas- oder Wasserleitungen ist sofort der Havariedienst (notfalls Feuerwehr) oder die Genossenschaft zu benachrichtigen. Wird Gasgeruch in einem Raum bemerkt, darf dieser nicht mit offenem Licht betreten werden. Elektrische Schalter sind nicht zu betätigen. Die Fenster sind zu öffnen. Der Feuerhaupthahn im Keller ist zu schließen.

6. Versagt die allgemeine Flur- und Treppenbeleuchtung, so ist unverzüglich die Genossenschaft zu benachrichtigen. Bis Abhilfe geschaffen wird, soll der Hausbewohner für ausreichende Beleuchtung der zur Wohnung führenden Treppe und des dazugehörigen Flures sorgen.

7. Das Grillen mit festen oder flüssigen Brennstoffen ist auf Balkonen, Loggien und auf den unmittelbar am Gebäude liegenden Flächen nicht gestattet. Grillen auf dem Hofgelände bedarf der Zustimmung aller Anwohner.

8. Beschädigungen der Substanz des Hauses oder seiner Anlagen sind sofort dem Vermieter oder seinem Beauftragten zu melden. Das gilt auch für Vandalismusfeststellungen wie Graffitibesprühungen von Häusern und sonstigem GWG-Eigentum. Bei unmittelbar drohenden Gefahren sollen die Mieter einstweilen selbst durch geeignete Maßnahmen für Abhilfe sorgen. Sicherungen und Warnzeichen sind anzubringen.

9. Veränderungen der Substanz des Hauses und seiner Anlagen dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung des Vermieters vorgenommen werden.
Jegliche Fremdanlagenerweiterungen oder Veränderungen an den Gebäuden durch den Mieter ohne schriftliche Genehmigung des Vorstandes sind verboten (z. B. Antennenanlagen, Unterputzverlegung, Elektroanlagenerweiterungen, Türenausbau, Fliesenlegerarbeiten, Wand- und Deckenverkleidungen usw.).
Eingriffe und Veränderungen
- am Heizsystem
- an der Elektro-Installation
- an Kalt- und Warmwasseranlagen
- an den Freisprechanlagen
- am Generalschließsystem
werden grundsätzlich nur durch den Vorstand der GWG veranlasst.

10. Verkehrssicherungspflicht des Mieters
Treppen, Flure und Podeste sind nicht für das Lagern von Schuhen, Eimern und sonstigen Gegenständen zu nutzen. Für Unfälle, die aus der Nichtbeachtung dieser Verkehrssicherungspflicht entstehen, haftet der Wohnungsmieter persönlich.

11. Das Abstellen von Fahrzeugen auf dem Hof ist nur bei vorhandenen PKW-Stellplätzen und nur deren Pächtern gestattet. Unberechtigt abgestellte Fahrzeuge können abgeschleppt werden. Die Kosten hat der Verursacher oder ersatzweise der Mieter zu übernehmen, der besucht wurde und das Abstellen des Fahrzeuges geduldet hat. Fahrzeuge dürfen innerhalb der Wohnanlage nicht gewaschen werden. Ölwechsel der Fahrzeuge ist dort nicht gestattet. In der Liegenschaft Fr.-Ebert-Ring 11-56 können die anwohnenden Genossenschafter für das Be- und Entladen direkt an den Gehwegen ihr Fahrzeug für eine maximale Zeit von 20 Minuten abstellen. Danach ist das Fahrzeug aus der Liegenschaft zu entfernen. Nach dieser Be- und Entladezeit kann dieses Fahrzeug  kostenpflichtig abgeschleppt werden.

12. Fahrräder und sonstige Gegenstände dürfen nicht in technischen Räumen der Kellerbereiche, in denenElektroanlagen, Wasser- und Gaszähler installiert sind, abgestellt werden. Diese Räume dürfen aus sicherheitstechnischen Gründen nicht abgeschlossen werden und müssen jederzeit zugänglich sein.

13. Auf Trockenböden und in Gemeinschaftskellern dürfen nur kurzfristige Zwischenlagerungen vorgenommen werden, wenn dazu eine Genehmigung des Vorstandes mit Angabe des Entsorgungsdatums  vorliegt. Nach dem Trocknen der Wäsche in den Trockenräumen  und auf den Trocknungsanlagen auf dem Hofgelände sind die Leinen zu entfernen. Auf den Balkonen darf Wäsche nur unterhalb der Brüstung getrocknet werden.

14. Das Reinigen von Textilien und Schuhwerk darf nicht aus den Fenstern, über Balkonbrüstungen oder in den Treppenhäusern erfolgen.

15. Blumenbretter, Blumenkästen und Beschattungen müssen sachgemäß und sicher angebracht sein. Beim Gießen von Blumen auf Balkonen und Fensterbänken ist darauf zu achten, dass das Wasser nicht an der Hauswand herunterläuft und/oder auf die Fenster und Balkone anderer Hausbewohner rinnt.

16, Die Wohnung ist auch in der kalten Jahreszeit ausreichend und bedarfsgerecht zu lüften. Dies erfolgt möglichst durch Stoßlüftung, da hierfür der erforderliche Energieverbrauch am geringsten ist. Stoßlüftung heißt, dass das Fenster etwa 5 bis 10 Minuten vollständig geöffnet (am besten Durchzug) und dann wieder geschlossen wird. Auf diese Weise werden hygienische Luftverhältnisse aufrechterhalten bzw. wiedergewonnen und Bauschäden  durch überhöhte Luftfeuchtigkeit vermieden. Vermeiden Sie Dauerlüften, etwa durch Schrägstellen der Kippfenster. Dadurch kühlen auch die Wände aus, deren Wiedererwärmung zusätzlich Energie kostet. Lüften Sie immer sofort  nach größerem Feuchtigkeitsanfall, z. B. nach dem Duschen. Zum Treppenhaus hin darf die Wohnung nicht entlüftet werden. Lüftungsarten  sind auf Seite 12 gesondert dargestellt.

17. In das Toiletten- und/oder Abflussbecken dürfen keine Haus- und Küchenabfälle sowie Hygieneartikel oder ähnliches entsorgt werden. Bei dieser Art von Entsorgung von Küchenabfällen ergibt sich unter anderem auch das Absetzen der Fettbestandteile von Suppen und Sossen in den Abflussleitungen. Dabei besteht die Gefahr des Rattenbefalles, die dieser Ablagerung folgen und bereits durch WC-Becken in die Wohnungen gelangt sind.
Außerdem bildet dieses Verhalten eine der Hauptursachen von Verstopfungen der Abflussleitungen durch Zusetzen mit Fettbestandteilen.

18. Keller., Boden- und Treppenhausfenster sind in der kalten Jahreszeit geschlossen  zu halten. Dachfenster und Dachluken sind bei Regen und Unwetter zu verriegeln. Beim Wäschetrocknen auf Böden und Trockenräumen ist auf ausreichende Belüftung zu achten, um Bauschäden zu vermeiden. 

19. Sinkt  die Außentemperatur unter den Gefrierpunkt, sind alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um ein Einfrieren der sanitären Anlagen und Hauswasseruhren zu vermeiden.

20. Die GWG hat für die Absicherung des Fernseh- und Rundfunkempfangs aller Genossenschafter  eine vertragliche Vereinbarung zur Hausverkabelung bis in jede Wohnung als Fremdanlageninvestition abgeschlossen. Diese Anlage ist bei Bedarf zu nutzen. Fehlende gewünschte Programme können durch den Kabelbetreiber zusätzlich bestellt werden. Eigene Satellitenanlagen sind nicht erlaubt.

 

III. Entsorgungsrichtlinien

Abfall und Unrat dürfen nur in den vorgesehenen Müllgfefäßen gesammelt werden. Flaschen u.a. sind in die dafür aufgestellten Recyclingbehälter zu entsorgen. Sperriger Abfall (Möbel, Kühlschränke, Fernseher, Fahrräder usw.) ist entsprechend der Müllsatzung der Kreisverwaltung Rathenow zu entsorgen. Es ist darauf zu achten, daß kein Abfall oder Unrat im Haus, auf den Zugangswegen oder dem Standplatz der Müllgefäße verschüttet wird.
Jeder Mieter erhält für seine Wohnung eine gechipte Mülltonne. Jede Entleerung wird durch das beauftragte Unternehmen erfasst und der Genossenschaft mit Nachweis der Zuordnung in Rechnung gestellt.  Diese Kippgebühren werden im Rahmen der Betriebskostenabrechnung, zusammen mit den Grundgebühren, die sich nach der Personenzahl errechnen, dem Mieter weiterberechnet.
Jeder Mieter hat selber darauf zu achten, dass keine Verwechslung der ihm übergebenen Tonne möglich wird, um zu vermeiden, dass von ihm nicht autorisierte Kippungen der Mülltonne erfolgen. Er ist verpflichtet, bei Feststellung einer Verwechslung  der Mülltonnen den Vorstand unverzüglich zu informieren. Dieser wird veranlassen, dass sein persönlicher Chip gesperrt wird und damit keine Entleerung dieser Mülltonne mehr erfolgen kann. Die zur Entleerung bestimmte Mülltonne ist zur Entleerungszeit zur Straße zu fahren  und nach der Entleerung so schnell wie möglich zum Mülltonnenstellplatz zurückzubringen. Entleerungen erfolgen nicht bei Beschädigungen des Chips oder bei Nutzung einer fremden gesperrten Mülltonne. In beiden Fällen ist mit dem Vorstand eine Klärung herbeizuführen.
Jeder Liegenschaft wurden Stellflächen für die gemeinschaftlich zu nutzenden Recyclingbehälter

  • gelb:  für die Entsorgung von Umverpackungen mit grünem Punkt 
  • blau:  für die Entsorgung von Papier und Pappe
  • grün:  für die Entsorgung von Biomassen(GWG-eigene Maßnahme)

 zugeordnet.

Die Trennung dieser Abfälle bei der Entsorgung ist unbedingt einzuhalten, denn wenn diese o. g. Recyclingmülltonnen, die sich bei der Entsorgung aus der Grundgebühr finanzieren, zweckentfremdet genutzt werden, behält es sich der Landkreis Havelland vor, diese Behälter bei Fremdeinlagerung (Vermüllung) als Hausmüll der Liegenschaft in Rechnung zu stellen. Im Rückschluss würde das bedeuten, dass dann alle Mieter der betreffenden Liegenschaft mit diesem nicht unerheblichen Betrag  im Rahmen der Betriebskostenabrechnung  belastet werden.
Werden der oder die Verursacher ermittelt, die für die Vermüllung  der Recyclingbehälter verantwortlich sind, dann werden ihnen die Kosten zugeordnet.
In die aufgestellten Biotonnen dürfen nur die Inhaltstoffe entsorgt werden, die ausdrücklich auf den Vorsortiebehältern und Biotonnen vermerkt sind.
Deshalb ist eine gegenseitige Kontrolle der ordnungsgemäßen Entsorgung unbedingt notwendig. Eltern müssen, bevor sie ihren Kindern die Entsorgungsaufgaben übertragen, diese ordnungsgemäß einweisen!

IV. Reinigung/Verkehrssicherung
Für die Verkehrssicherungspflicht ist der Hauseigentümer  verantwortlich. Die aktuelle Rechtsprechung  hält eine Regelung in Hausordnungen für unwirksam, wenn die Verkehrssicherungspflicht darin an die Mieter weiter delegiert worden ist. Die vorgeschriebene Kontroll- und Überwachungspflicht  obliegt dem Eigentümer, in unserem  Fall dem Vorstand der GWG. Dies bezieht sich insbesondere auf den Winterdienst. Der Vermieter hat jederzeit aus der ihm obliegenden Kontrollpflicht  nicht gesicherte, dem Mieter übertragene Verkehrssicherungspflichten  umgehend nachzuholen, um mögliche Gefahren abzuwenden.

1. Reinigungsvorgaben der Stadt Rathenow für den Anlieger
Gemäß der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Rathenow, veröffentlicht im Amtsblatt  für die Stadt Rathenow Nr. 07 vom 20.11.2002, werden die geforderten Anliegerpflichten wie folgt umgesetzt.

Die Straßen- und Gehwegreinigungen sind durch die Anlieger bis zur Straßenmitte zu sichern. In der Zeit   vom 01. April bis 15. November des Jahres wird in der Stadt Rathenow die Reinigung der Straße - ab Straßengosse bis zur Straßenmitte - durch die Stadtverwaltung Rathenow durchgeführt und diese Reinigung den Anliegern gemäß der Gebührenordnung  der Stadt Rathenow in Rechnung gestellt.
Ab Straßengosse bis zum Haus ist  die Reinigung und Pflege durch den Anlieger zu sichern. In der Zeit vom 16. November bis zum 30. März haben die Anlieger zusätzlich die Straßengosse bis zur Straßenmitte zu reinigen (Erfahrungsgemäß beginnt dann der Blätterfall, und diese Beseitigung will die Stadt Rathenow nicht sichern).

Die Schnee- und Glättebeseitigung muss durch den Anlieger bis 8.00 Uhr erfolgt sein (siehe gleiches Amtsblatt S. 107).

2. Aufgabenzuordnung zur Sicherung der Reinigungsdurchführung  und Verkehrssicherung

Haus und Grundstück sind sauber zu halten. Verunreinigungen sind durch den Verursacher zu beseitigen!

Abgeschlossene Mietverträge bis August 2001 enthalten die Übertragung der Reinigungspflichten für große Hausreinigung und Treppenreinigung sowie  Winterdienst  auf die Mieter. Abgeschlossene Mietverträge ab September 2001 beinhalten für den Mieter nur noch die Treppenreinigung.

Mieter mit Mietverträgen bis August 2001 haben das Wahlrecht, die Mieterpflichten aus der Sicherung der großen Hausreinigung incl. Winterdienst dem Hausmeisterdienst zu übertragen, und der Vorstand ist verpflichtet, diese Arbeiten dann zu sichern.
Dasselbe gilt bei der Treppenreinigung für alle Mietverträge.

2.1 Abzusichernde Arbeiten durch den Vorstand oder durch den Mieter

Durch den Vorstand werden jeweils für das laufende Jahr Reinigungspläne für die Treppenhausreinigung  und große Hausreiniguing herausgegeben, nach denen jede Wohnung in den einzelnen Mieterpflichten

  • große Hausreinigung incl. Winterdienst
  • Treppenreinigung

aufgeführt werden.

Der Zyklus der Reinigungspläne wird bestimmt bei der
- Treppenreinigung:  durch die Anzahl der Mieter je Etage
-  großen Hausreinigung:  durch die Anzahl der Mieter des Hauses.

Die Aufgabe des Vorstandes besteht darin, auszuweisen, für welche Wohnungen der Hausmeisterdienst für die zwei Reinigungspflichten die Arbieten zu sichern hat, und diese in Auftrag zu geben.
Gleichzeitig hat er die Kontrolle zu organisieren, ob die Reinigungsdurchführung durch die Hausmeister bzw. Mieter ordnungsgemäß erfolgt.

2.2 Aufgaben der Treppenreinigung

Detaillierte Aufgaben zur Treppenhausreinigung

Einmal wöchentlich
- Fegen und Wischen
- Reinigung der Sockelleisten
- Entfernen der Spinngewebe
- Reinigung der Hauseingangstür (Beseitigung von Griffspuren)

Zweimal jährlich
- Glas- und Rahmenreinigung

2.3 Aufgaben der großen Hausreinigung

Kellerreinigung
- Kellertreppe fegen und wischen, Kellergänge fegen
- Abschlusstür hofseitig : Glas- und Rahmenreinigung vornehmen
- wenn Kellerhals zum Hof vorhanden, Treppe fegen und bei Glätte mit Sand abstumpfen.

Bodentreppenreinigung
- Die Treppe zum Boden, vom letzten Mietergeschoss bis zur Bodentür, ist nach den Richtlinien der Treppenhausreinigung einmal in der Woche durch eine Großreinigung zu pflegen.

 Sonstige Reinigungsaufgaben
- Der Boden und die Gemeinschaftskeller, incl. Trockenräume, sind durch die Nutzer zu reinigen.
- Es ist darauf zu achten, dass in keinem Fall Reinigungsarbeiten vorgenommen werden, wenn dort Wäsche zum Trocknen aufgehängt wurde. Der Nutzer hat nach dem Entfernen der Wäsche die Reinigung zu sichern.

2.4 Mieterpflichten aus PKW-Stellflächen/-Mietverträgen

Darin sind enthalten:
- die direkte Reinigung der Stellfläche
- die Sauberhaltung der Heckeineinfassung am Stellplatz durch Unkrautbeseitigung zwischen den Heckenpflanzen

2.5 Mieterpflichten aus Garagenpachtverträgen

Darin sind enthalten:
- die Reinigung der davor angelegten Verkehrswege
- die Heckenreinigung (wenn eine eindeutige Zuordnung zum Garagenbereich vorliegt).

3. Sanktionen bei Nichtsicherung der Reinigungspflichten
Die Nichtsicherung der Reinigungspflichten stellt eine Verletzung des Mietvertrages dar. Die Mieter, die die Reinigung ordentlich durchführen oder die Reinigungspflichten durchführen lassen, haben ein Anrecht auf Gleichbehandlung oder auf Sanktionen gegen die, die Mieterpflichten aus dem Mietvertrag nicht ernst nehmen.

Nachfolgender Verfahrensweg wird seit 1997 vorgegeben:
a) Dem betreffenden Genossenschafter wird eine schriftliche Abmahnung wegen Nichtsicherung der Mieterpflichten übergeben. Mit dieser Abmahnung ist ihm bekanntzugeben, dass im Wiederholungsfall die zukünftige Ersatzvornahme (Zwangseinweisung in den Hausmeisterdienst) angewiesen wird. Diese Ersatzvornahme für die Mieterpflichten lt. Reinigungsplänen ist mit dem entsprechenden von ihm zu erbringenden zukünftigen finanziellen Aufwand exakt zu benennen.

b) Erfolgt trotz Abmahnung weiterhin keine Sicherung  der Hausordnung, so ist die Ersatzvornahme zu veranlassen. Darüber ist der Mieter schriftlich zu informieren.

c) Wird von dem betreffenden Genossenschafter die Rechnungslegung aus der Ersatzvornahme nicht bezahlt, so stellt dies eine Fortführung der vertragswidrigen Nutzung der Mietsache dar, die bei Fortsetzung der Nichteinhaltung der Mieterpflichten nach weiterer Abmahnung zur Kündigung führen kann.

d) Jeder Mieter ist berechtigt, Mieterpflichten an den Vorstand abzutreten. Der Vorstand ist verpflichtet, diese ab Posteingang zu sichern. Die entstehenden Kosten sind umgehend in die Betriebskostenvorauszahlung aufzunehmen und am Ende des Betriebskostenjahres abzurechnen.

V. Erhaltung der überlassenen Wohnung

1. Der Mieter hat die ihm überlassene Wohnung sowie die zur gemeinschaftlichen Benutzung bestimmten Räume, Einrichtungen und Anlagen schonend und pfleglich zu behandeln. Er hat für ausreichende Lüftung und Heizung aller ihm überlassenen Räume zu sorgen.
Der Wohnungsbestand der GWG beinhaltet keine Neubauten. Bei der Errichtung wurden die zur damaligen Zeit gültigen Richtlinien der Baukunst angewandt.
Hat der Mieter eine Wohnung in einem Haus gemietet, das aus einer Zeit stammt, in der die DIN-Norm an die Wärmedämmung und den Trittschall noch geringere Anforderungen gestellt hat, dann muss er auch damit rechnen, bei Heizung und Lüftung einen größeren Aufwand betreiben zu müssen, als bei einer Wohnung, die modernstem Standard entspricht.


2. Schönheitsreparaturen sind fachgerecht auszuführen. Die Schönheitsreparaturen umfassen :
- das Anstreichen, Kalken* oder Tapezieren der Wände und Decken,
- das Streichen der Fußböden und den Innenanstrich der Fenster,
- Streichen der Türen und der Außentür von innen sowie der Heizkörper
  einschließlich der Heizrohre.
(* Das Kalken bezieht sich dabei auf die Nebenräume, wie Keller).

Die Schönheitsreparaturen sind spätestens nach Ablauf folgender Zeiträume auszuführen :

in Küchen, Bädern und Duschen                                       alle drei Jahre,
dabei sind die Innenanstriche  der Fenster,
Heizkörper und Heizrohre spätestens                                alle vier Jahre
durchzuiführen,

in Wohn- und Schlafräumen, Fluren,
Dielen und Toiletten                                                           alle fünf Jahre

in Nebenräumen                                                                alle sieben Jahre.

Das Mitglied ist für den Umfang der im Laufe der Nutzungszeit ausgeführten Schönheitsreparaturen beweispflichtig.

3. Lässt in besonderen Ausnahmefällen der Zustand der Wohnung eine Verlängerung der nach Abs.2 vereinbarten Fristen zu oder erfordert der Grad der Abnutzung eine Verkürzung, so ist die Genossenschaft auf Antrag des Mitgliedes verpflichtet, im anderen Fall aber berechtigt, nach billigem Ermessen die Fristen des Planes bezüglich der Durchführung einzelner Schönheitsreparaturen zu verlängern oder zu verkürzen.

4. Bei Wohnungsübergaben bzw. bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses sind die nicht durchgeführten Schönheitsreparaturen nachzuholen bzw.im Rahmen von Schadensersatzleistungen zu vergüten. Dübel, Haken und Bohrungen sind zu schließen bzw. zu entfernen. Fliesen, in denen Bohrungen für Befestigungszwecke angebracht wurden, sind auszutauschen.
Eigenleistungen bei nachzuholenden Schönheitsreparaturen  sind in einer mittleren Qualität eines ausgebildeten Malers auszuführen bzw. ausführen zu lassen.

VI. Kinderspielplätze

Kinderspielplätze sind das Ergebnis von Elterninitiativen in Abstimmung mit dem Vorstand.
Die Sauberhaltung von Sandkästen nebst Umgebung gehört zu den Obliegenheiten der Eltern, deren Kinder im Sandkasten spielen. Die Eltern der spielenden Kinder haben darauf zu achten, daß das benutzte Spielzeug nach Beendigung des Spieles aus den Sandkästen entfernt wird. Haustiere sind vom Spielplatz fernzuhalten. Die Reinigung der Spielplätze obliegt den Eltern der dort spielenden Kinder. Für die Nutzung der selbsterstellten Kinderspielplätze übernimmt die Genossenschaft keine Haftung.

 

VII. Haustiere

Die Haltung von Haustieren in den Wohnungen ist nur erlaubt, wenn diese nicht als gefährlich eingestuft sind (Beispiel: Gift- und Würgeschlangen, Kampfhunde usw.) und bei Hunden, die eine Schulterhöhe über 25cm nicht überschreiten.

Die Einhaltung der Hundehalterordnung des Landes Brandenburg vom 10.06.1998 ist zwingend vorgeschrieben.

Dem Vorstand ist zur Haltung von Tieren ein Gesundheitszeugnis des Tiearztes und die Bestätigung über die Einordnung der Hundesteuer vorzulegen. Für das Tier ist eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.

Hunde sind generell in den Treppenhäusern und auf den Grundstücksflächen der GWG an der Leine zu führen.
Verschmutzungen (Kot und Urin) in den Treppenhäusern, auf GWG-eigenen Grundstücken sowie auf dem Sraßen- und Grünbereich vor den Häusern sind sofort von den Tierhaltern zu entfernen.

Durch den Vorstand der Genossenschaft können Tierhaltungen untersagt werden, wenn durch den Tierhalter ruhestörender Lärm nicht abgestellt werden kann und eine gesundheitliche Gefährdung für Mitmieter besteht. Das bezieht sich auch auf eine nicht eingehaltene hygienische Tierhaltung, die bei Wohnunsgbenutzung dem gehobenen Hygienstandard anzupassen ist.

 

VIII. Informationspflicht des Mieters

Mit der Einführung der Müllentsorgungssatzung des Landkreises Havelland ab dem 01.01.2002 sind sämtliche personelle Veränderungen der Nutzer der Wohnung unverzüglich dem Vorstand zu melden. Das betrifft den Ein- und Auszug, Gerburt oder Tod eines Partners bzw. Familienmitgliedes.

Der Vorstand ist verpflichtet, diese Mitteilung an den Landkreis zur Ermittlung der Kosten der Grundgebühr monatlich zu übergeben.

Bei Trennung einer Lebensgemeinschaft bzw. Scheidung haben diese zur Klarstellung des Mietverhältnisses dem Vorstand gegenüber zu erklären, wer den neu abzuschließenden Mietvertrag übernehmen möchte.
Zur vermeidung möglicher späterer juristischer Auseinandersetzungen ist ein Wohnungsabnahmeprotokoll durch den Vorstand zu erstellen, in dem eindeutige Festlegungen zu treffen und von allen Beteiligten zu unterschreiben sind.

Hinweis:
Bei vor dem 03.10.1990 abgeschlossenen Nutzungsverträgen mit Ehepaaren sind beide Partner Vertragspartner (Mieter), egal, ob beide unterschrieben haben oder nicht. Auch der Ehepartner ist lt. geltendem Recht Mieter geworden, der nicht im Vertrag benannt worden ist.
Bei den ab dem 03.10.1990 abgeschlossenen Verträgen gilt, nur wer im Vertragskopf genannt und den Vertrag mit Unterschrift bestätigt hat, ist Vertragspartner, sprich Mieter.
Der Ehepartner oder Lebensgefährte, hat bei den neuen Nutzungsverträgen dann als selbstschuldnerischer Bürge  auf dem Mietvertrag zu unterschreiben, wenn er diese Wohnung mit nutzt.

Die Hausordnung gilt für den Wohnungsbestand der GWG Rathenow, Wohnungsbaugenossenschaft eG und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Rathenow, im Juni 2010

 

Der Vorstand